FORGOT YOUR DETAILS?

PHI | GESCHÄFTSORDNUNG

Geschäftsordnung des Polizeihistorischen Instituts der Fakultät IV – Sozialwissenschaften der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (gemäß § 25 Absatz 1, Nr. 2 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg)

(1) Das Polizeihistorische Institut (nachfolgend PHI) ist gemäß Satzung der Institute an der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg (nachfolgend HfPolBW) eine gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung der HfPolBW. Das PHI wird bei der Fakultät IV – Sozialwissenschaften (nachfolgend Fakultät IV) geführt.

(2) Das PHI ist eine Forschungseinrichtung, die sich mit Geschichte und Politik der Polizei sowie der inneren und äußeren Sicherheit wissenschaftlich auseinandersetzt. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der wissenschaftlichen Forschung und Vermittlung. Forschungsthemen werden vom PHI gemäß § 2 der Satzung der Institute an der HfPolBW eigenständig gewählt und bearbeitet. Die Aufgaben des PHI entsprechen dem Forschungsauftrag gemäß § 13a der Verordnung der Landesregierung über die Errichtung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg.

(3) Des Weiteren kann durch das PHI ein Beitrag zur Weiterentwicklung von Lehre und Studium geleistet werden.

(1) Das PHI kann mit anderen HfPolBW-externen Institutionen oder Einrichtungen kooperieren.

(2) Sofern durch die Fakultät IV Kooperationsverträge mit externen Institutionen oder Einrichtungen in den Themenbereichen Polizeigeschichte, Polizei- und Sicherheitspolitik oder zu Wissenschaftsbereichen, die einen Bezug zum Schwerpunkt gemäß § 1 Absatz 2 haben, geschlossen werden, ist dafür das PHI zuständig.

(3) Bei Vorhaben zur Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse oder bei Vorhaben des PHI, die der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse im Rahmen der historisch-politischen Bildungsarbeit dienen, kann interdisziplinär mit den Fakultäten I bis III der HfPolBW oder auch anderen Einrichtungen der HfPolBW zusammengearbeitet werden.

(4) Im Übrigen können sich Aufgaben gemäß § 1 Absatz 3 ergeben.

(5) Der/die Geschäftsführer/in des PHI kann einen wissenschaftlichen Fachbeirat berufen. Der Fachbeirat berät das Institut bei der inhaltlichen Ausrichtung und Forschungsprojekten. Berufen werden können externe Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen sowie Praktikerinnen und Praktiker der historisch-politischen Bildung und Polizei.

(1) Angehörige des PHI können Forschungsergebnisse, die sich aus den Aufgaben und Tätigkeiten gemäß § 1 Absatz 2 ergeben, selbstständig veröffentlichen.

(2) Die Veröffentlichungen gemäß Absatz 1 erfolgen mit Benennung des PHI.

(3) Des Weiteren können die Forschungsergebnisse auch der polizeilichen Praxis vermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.

(1) Gemäß § 3 der Satzung der Institute an der HfPolBW kann der Fakultätsrat auf Vorschlag des/der Dekans/Dekanin eine Vertretung der/des Dekans/Dekanin beschließen, die als Leitung des PHI fungiert. Der/die Leiter/in muss über eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation inkl. entsprechender Fachpublikationen im zu verantwortenden Themenbereich gemäß § 1 Absatz 2 verfügen. Die geschäftsführende Person übt selbstständig und eigenverantwortlich die Aufgabenverteilung und -wahrnehmung des PHI aus. Die geschäftsführende Person kann eine/n Stellvertreter/in benennen. Für die Geschäftsführung und Stellvertretung kann der/die Dekan/in der Fakultät IV eine Reduktion des Lehrdeputats gewähren.

(2) Angehörige des PHI sind zugleich Mitglieder des Fakultätsrats der Fakultät IV, sofern sie die dafür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen erfüllen.

(3) Personalstellen für hauptamtlich tätige Personen im PHI sind im Haushaltsplan des Landes Baden-Württemberg für die Fakultät IV ausgewiesen.

(4) Sofern studentische Hilfskräfte Aufgaben und Tätigkeiten für das PHI übernehmen, sind deren Planstellen an der HfPolBW.

(5) Des Weiteren können Personen, die nicht Angehörige des PHI sind, Aufgaben für das PHI übernehmen, sofern sie Sekretariats- und Verwaltungsaufgaben für die Fakultät IV wahrnehmen.

(6) Angehörige des PHI können Lehraufträge bei Kooperationspartnern übernehmen.

(1) Für Sachkosten werden Haushaltsmittel des Landes Baden-Württemberg und hochschuleigene Finanzmittel verwendet.

(2) Das PHI ist berechtigt, Drittmittel bei Kooperationspartnern oder anderen Institutionen, insbesondere Institutionen der Forschungsförderung, zu beantragen.

(1) Die geschäftsführende Person des PHI berichtet einmal im Jahr dem Fakultätsrat der Fakultät IV sowie dem Senat über durchgeführte Forschungsvorhaben und Projekte sowie über die wesentlichen Sachstände. Dieser Bericht erfolgt jeweils im Folgejahr. § 5 der Satzung der Institute an der HfPolBW gilt entsprechend.

(2) Berichte an andere Stellen bleiben davon unberührt.

(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung des Fakultätsrates der Fakultät IV der HfPolBW am 07. Mai 2024 in Kraft.

(2) Beschlüsse über die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung des/der Dekans/Dekanin der Fakultät IV, des/der Geschäftsführers/Geschäftsführerin des PHI und des Fakultätsrats der Fakultät IV der HfPolBW.

(3) Diese Geschäftsordnung verliert ihre Gültigkeit mit Inkrafttreten einer neuen Geschäftsordnung.

TOP